Aufforderung zur Einhaltung der Katzenschutzverordnung


Aufgrund von vermehrten Vorfällen mit nicht kastrierten und teilweise verwahrlosten Katzen weisen wir auf die Pflichten hinsichtlich der Katzenhaltung in der Gemeinde Breuna hin. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen durchführen lassen und den Haltern die Kosten entsprechend in Rechnung stellen. Außerdem können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden:

§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. eingetragen wird.
Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3)  Der Gemeinde Breuna und ihren Vertretern/Vertreterinnen  ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch die Gemeinde Breuna Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 – 3 bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Breuna angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Gemeinde  die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
2. entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden.