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Gemeinde Breuna
Volkmarser Straße 3
34479 Breuna
Telefon: +49 56 93 98980
Telefax: +49 56 93 989830
E-Mail: gemeinde@breuna.de
Die Gemeinde Breuna ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch den Gemeindevorstand.

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Aktive Inhalte geprüft
Zur Verbesserung der Optik unseres Angebots wird an verschiedenen Stellen mit aktiven Inhalten gearbeitet. Die Verantwortlichen (siehe Impressum) versichern, dass sie diese aktiven Inhalte vor der Integration in das Angebot sorgfältig geprüft haben und außer der beoabachtbaren Funktionalität keinerlei Seiteneffekte für den Rechner des Zugreifers, insbesondere keine Schadfunktionen auftreten können oder personenbezogene Daten an Dritte weiter gegeben werden.

Datenübertragung via Internet
Wir müssen Sie darauf aufmerksam machen, dass die Datenübertragung über das Internet derzeit im Wesentlichen ungesichert erfolgt. Wir können deshalb auch nur eingeschränkt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung annehmen, die Sie uns in elektronischer Form übermitteln. Es ist nicht ausgeschlossen, dass übermittelte Daten von Unbefugten zur Kenntnis genommen  und eventuell sogar verfälscht werden; aus diesen Gründen werden Einträge nicht sofort zugreifbar, sondern vor ihrer Veröffentlichung von der Redaktion überprüft. Wenn Sie das mit der Übertragung verbundene Risiko vermeiden wollen, können Sie uns auch Ihre Anregungen, Wünsche und Vorschläge per Briefpost an die im Impressum angegebene Redaktion zusenden.

Zu E-Mails
Falls Sie uns vertrauliche Anfragen und Vorschläge über eMail oder mit elektronischem Formular zusenden, sollten Sie diese verschlüsseln. Weitere Hinweise dazu und unseren öffentlichen PGP-Schlüssel finden Sie demnächst in unserem Internet-Angebot. Alternativ steht Ihnen natürlich auch der Weg über Briefpost an die Redaktion offen.

Fremdlinks
Eine Haftung für eventuelle Datenschutzverletzungen in anderen Angeboten, auf die wir einen Link gesetzt haben, übernehmen wir nicht.

 
 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
1. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. dieses Gesetz sie zulässt oder
3. der Betroffene ohne jeden Zweifel eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie muss sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(3) Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten erstellt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

(4) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im übrigen ist eine Verarbeitung auf Grund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutzbeauftragte vorab gehört worden ist.

(5) Wenn der Betroffene schriftlich begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten auf Grund dieses Gesetzes schutzwürdige, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen, ist die Verarbeitung nur zulässig, nachdem eine Abwägung im Einzelfall ergeben hat, dass seine Gründe hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückstehen müssen. Dem Betroffenen ist das Ergebnis mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(6) Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung zuständig ist, hat vor dem Beginn der Verarbeitung zu untersuchen, ob damit Gefahren für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschützten Rechte verbunden sind; dies gilt in besonderem Maße für die in § 7 Abs. 4 genannten Daten. Das Verfahren darf nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten.

(7) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 genannten Stellen dürfen Daten, die Straftaten betreffen, nur unter behördlicher Aufsicht verarbeiten oder wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.


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