Inhalt:
Meldepflicht
| Leistungsbeschreibung |
Wenn Sie
eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich
innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden.
Wenn Sie im
Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer
Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder
eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Die
Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die
meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B.
Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis
besitzt.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Binnenschiffer, Seeleute
Wer auf ein Binnenschiff
zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der
Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder
des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses
bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Umzug Abmeldungen / Ummeldungen / Anmeldungen Neu in der Stadt / Gemeinde |
| Zuständige Behörden: |
Gemeinde Breuna Bürgerbüro/Zentralabteilung |