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Abfallrechtliches Nachweisverfahren
| Leistungsbeschreibung |
Die Entsorgung, d. h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Transports von gefährlichen Abfällen unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger und Besitzer - sofern bei ihnen mehr als insgesamt 2t gefährlicher Abfälle anfallen - sowie Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Seit dem 01. April 2010 müssen die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und die Register nachweispflichtiger Abfälle ausschließlich in elektronischer Form geführt werden. Vor diesem Hintergrund benötigen nachweispflichtige Abfallerzeuger, auch wenn sie ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammel-Entsorger entsorgen lassen, zwingend eine Erzeuger-Nummer. Diese erteilen die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien gebührenfrei und formlos. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Weitere Grundvoraussetzungen für die elektronische Nachweisführung sind
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| An wen muss ich mich wenden? |
Nachweispflichtige Abfälle zur Beseitigung sind der HIM GmbH als Zentralem Träger der Sonderabfallentsorgung anzuzeigen. Zuständig für die Überwachung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten: Genauere Erläuterungen zum elektronischen Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel unter
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| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Ver- und Entsorgung Umwelt Umwelt |
| Zuständige Behörden: |
Bürgerbüro/Zentralabteilung |